Arbeitsunfall: was der Arbeitgeber wann erledigen muss
Nach einem Arbeitsunfall entscheidet sich vieles in Stunden. Ein Teil der Pflichten liegt beim Arbeitnehmer, der größte Teil beim Arbeitgeber, und die Fristen laufen ab dem Moment, in dem der Arbeitgeber vom Unfall erfahren hat, nicht ab dem Unfalltag.
Was der Arbeitnehmer tun muss
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber den Arbeitsunfall unverzüglich melden, sofern sein Gesundheitszustand das zulässt (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit). Dieselbe Meldepflicht trifft auch jeden Arbeitnehmer oder jede andere Person, die den Unfall beobachtet hat (§ 17 Abs. 2).
In derselben Bestimmung steht eine Pflicht, die Betriebe gern übersehen: Der Arbeitgeber muss in einer internen Vorschrift festlegen, wem und auf welchem Weg ein Unfall gemeldet wird. Ohne das weiß der Arbeitnehmer nicht, wen er anrufen soll, und gleich zu Beginn geht Zeit verloren.
Die ersten Stunden nach dem Unfall
Nach der Meldung muss der Arbeitgeber unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit es zu keiner weiteren Gefährdung von Leben und Gesundheit kommt (§ 17 Abs. 3).
Handelt es sich um einen Unfall, der der Polizei oder dem Arbeitsinspektorat gemeldet wird, darf der Zustand des Arbeitsplatzes bis zum Eintreffen der ermittelnden Behörden nicht verändert werden. Ausgenommen sind nur Maßnahmen, die zum Schutz von Leben und Gesundheit oder zur Abwendung eines großen wirtschaftlichen Schadens notwendig sind. Verändert sich der Arbeitsplatz durch solche Maßnahmen, muss der Arbeitgeber seinen ursprünglichen Zustand dokumentieren. In der Praxis heißt das: Fotos und eine einfache Skizze, bevor irgendetwas aufgeräumt wird.
Welcher Unfall ein registrierter Arbeitsunfall ist
Ein registrierter Arbeitsunfall ist ein Unfall, der eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod des Arbeitnehmers infolge des Unfalls verursacht hat (§ 17 Abs. 4). Ein schwerer Arbeitsunfall ist der Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung.
Bei einem registrierten Arbeitsunfall muss der Arbeitgeber die Ursache und alle Umstände der Entstehung ermitteln, und zwar unter Beteiligung des verunfallten Arbeitnehmers, sofern sein Gesundheitszustand das zulässt, und unter Beteiligung des Sicherheitsvertreters der Arbeitnehmer. Bei einem schweren Arbeitsunfall ist zur Ermittlung zusätzlich eine Sicherheitsfachkraft hinzuzuziehen.
Die Fristen im Überblick
- Unverzüglich: den registrierten Arbeitsunfall den Arbeitnehmervertretern melden, bei Verdacht auf eine Straftat dem Polizeikorps und bei einem schweren Arbeitsunfall dem zuständigen Arbeitsinspektorat (§ 17 Abs. 5).
- Binnen drei Tagen: der Zweigstelle der Sozialversicherungsanstalt jeden Arbeitsunfall melden, der eine ärztliche Behandlung oder eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit erforderlich gemacht hat (§ 231 Abs. 1 Buchst. i des Gesetzes Nr. 461/2003 Slg.).
- Binnen acht Tagen: die Niederschrift über den registrierten Arbeitsunfall erstellen (§ 17 Abs. 4), sie dem Arbeitsinspektorat und dem Arbeitnehmer oder den Hinterbliebenen übersenden (§ 17 Abs. 7) und sie der Zweigstelle der Sozialversicherungsanstalt vorlegen (§ 231 Abs. 1 Buchst. j des Gesetzes Nr. 461/2003 Slg.).
- Binnen 30 Tagen: bei einem schweren Arbeitsunfall dem Arbeitsinspektorat den Bericht über die Untersuchung der Ursachen und Umstände sowie über die getroffenen Maßnahmen übersenden (§ 17 Abs. 7).
Alle Achttagefristen laufen ab dem Tag, an dem der Arbeitgeber erfahren hat, dass es sich um einen registrierten Arbeitsunfall handelt. Nicht ab dem Unfalltag. Der Unterschied beträgt meist einige Tage, weil sich die Dauer der Arbeitsunfähigkeit erst später zeigt.
Unfall am Arbeitsplatz eines anderen Arbeitgebers
Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber, etwa auf einer Baustelle oder bei der Montage beim Kunden, muss der Betreiber dieses Arbeitsplatzes den Unfall unverzüglich dem Arbeitgeber des Verletzten melden, die Meldepflichten gegenüber den Behörden erfüllen, die Ursache ermitteln, die Grundlage für die Niederschrift erstellen und sie dem Arbeitgeber des Arbeitnehmers übersenden (§ 17 Abs. 6). Die Niederschrift selbst und ihren Versand übernimmt dann der Arbeitgeber des Arbeitnehmers. Das ist die häufigste Verwechslung bei Subunternehmen, deshalb gehört es bereits in den Werkvertrag.
Die Aufzeichnungen, die nirgendwohin geschickt werden
Neben den Niederschriften muss der Arbeitgeber ein Verzeichnis der Arbeitsunfälle führen, ein Verzeichnis anderer Unfälle und gefährlicher Ereignisse sowie ein Verzeichnis anerkannter Berufskrankheiten und der Gefahr einer Berufskrankheit (§ 17 Abs. 8). Gerade das Verzeichnis der kleineren Unfälle und gefährlichen Ereignisse ist bei einer Kontrolle das Erste, was der Inspektor sehen will, und zugleich das Erste, was fehlt.
Warum es sich lohnt, das eingeübt zu haben
Das Arbeitsinspektorat kann eine Geldbuße bis 100 000 Euro verhängen. Ist infolge des Verstoßes ein Arbeitsunfall mit schwerer Gesundheitsschädigung eingetreten, beträgt die Geldbuße mindestens 20 000 Euro, bei einem tödlichen Arbeitsunfall mindestens 33 000 Euro (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 125/2006 Slg.).
Wenn Sie gerade damit zu tun haben
Die Ermittlung der Ursachen, das Erstellen der Niederschrift und die Kommunikation mit dem Inspektorat übernehmen wir für unsere Kunden im Rahmen des Arbeitsschutzes. Wenn Sie Hilfe zu einem konkreten Unfall brauchen, schreiben Sie uns.