Arbeitssicherheitsdienst für Ihr Unternehmen
Jeder Arbeitgeber muss einen Arbeitssicherheitsdienst sicherstellen. Das ergibt sich aus § 21 und § 22 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. Entweder richtet er ihn mit eigenen Leuten ein oder er vergibt ihn an einen Dienstleister. Extern darf ihn nur ein Unternehmen mit einer Genehmigung des Nationalen Arbeitsinspektorats erbringen. Wir besitzen diese Genehmigung unter der Registriernummer BTS-0032/19 mit unbefristeter Gültigkeit, ebenso wie die Genehmigungen für Brandschutz, arbeitsmedizinischen Dienst und Zivilschutz. Für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern und Führungskräften halten wir die Genehmigung VVZ-0022/19-01.1, die Schulungen führen wir also selbst durch. Die Dokumente finden Sie auf der Seite Genehmigungen und Zertifikate.
Die Vergabe des Dienstes entbindet Sie als Arbeitgeber nicht von der Verantwortung für die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter. Das steht so im Gesetz. Deshalb produzieren wir keine Papiere für die Schublade, sondern kommen zu Ihnen an die Arbeitsplätze.
Was wir für Sie tun
Gefährdungsbeurteilung. Wir ermitteln die Gefahren an Ihren Arbeitsplätzen, bewerten das Risiko und schlagen Maßnahmen vor. Ergebnis ist ein schriftliches Dokument. Bei einer Kontrolle will es der Inspektor als eines der ersten sehen.
Arbeitsschutzdokumentation nach Maß. Sicherheitspolitik, Betriebsanweisungen, Verzeichnis der für Frauen und Jugendliche verbotenen Arbeiten, Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung, Traumaplan. Wir schreiben sie nach dem, was Sie tatsächlich tun, nicht nach einer Vorlage.
Unterweisung der Mitarbeiter nach § 7 des Gesetzes, beim Eintritt und wiederkehrend. Wir führen sie bei Ihnen vor Ort oder online über E-Learning in sechs Sprachen durch, siehe unsere Kurse.
Arbeitsplatzbegehungen. Unser Techniker kommt, geht den Betrieb durch und schreibt ein Protokoll mit Fristen. Die Feststellungen lösen wir dann gemeinsam mit Ihnen.
Arbeitsunfälle. Wir helfen bei der Ursachenermittlung, beim Erstellen der Unfallanzeige und bei der Meldung nach § 17 des Gesetzes. Bei einem schweren Unfall fährt der Techniker zum Ort.
Begleitung bei Kontrollen. Wenn das Arbeitsinspektorat kommt, sind wir mit dabei.
Passende Schulungen
Ein Teil der Pflichten wird durch die Schulung konkreter Berufe erfüllt. Am häufigsten sind das Gabelstapler, Anschläger, Arbeiten in der Höhe, Hubarbeitsbühnen und Baumaschinen. Das gesamte Angebot finden Sie im Kurskatalog.
Neben dem Arbeitssicherheitsdienst braucht ein Arbeitgeber auch einen arbeitsmedizinischen Dienst und, wenn Gebäude betrieben werden, Brandschutz. Auf Baustellen kommt die Sicherheitskoordination hinzu.
Wie es abläuft
Wir beginnen mit einer Begehung. Wir sehen uns an, was Sie haben, was fehlt und was überfällig ist. Sie erhalten ein Angebot für das, was Sie wirklich brauchen. Unsere Techniker sitzen in Martin, Bratislava und Košice, wir bedienen also auch Unternehmen mit mehreren Standorten.
Häufige Fragen
Braucht auch ein kleines Unternehmen Arbeitsschutz (BOZP)?
Ja. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine Arbeitnehmer einen sicherheitstechnischen Dienst sicherzustellen (§ 21 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg.). Er beauftragt damit entweder eigene fachkundige Arbeitnehmer oder vergibt ihn vertraglich an ein Unternehmen mit entsprechender Berechtigung (§ 21 Abs. 4). Die Zahl der Arbeitnehmer bestimmt, wie viel Zeit und wie viele Personen nötig sind, nicht aber, ob die Pflicht gilt.
Wie oft muss die Arbeitsschutzunterweisung wiederholt werden?
Der Arbeitgeber legt die Frist in einer internen Vorschrift fest, die wiederholte Unterweisung muss jedoch mindestens alle drei Jahre erfolgen, sofern keine andere Vorschrift eine kürzere Frist bestimmt (§ 7 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg.). Eine kürzere Frist von 12 Monaten gilt zum Beispiel für ausgewählte Bauarbeiten nach § 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 147/2013 Slg.
Muss die Schulung während der Arbeitszeit stattfinden?
Ja. Unterweisungen und sonstige Schulungen im Arbeitsschutz müssen während der Arbeitszeit stattfinden (§ 7 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg.). Die Kosten des Arbeitsschutzes trägt der Arbeitgeber, er darf sie nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen (§ 6 Abs. 11).
Welche Geldbuße droht bei Verstößen gegen den Arbeitsschutz?
Das Arbeitsinspektorat kann dem Arbeitgeber eine Geldbuße von bis zu 100 000 Euro auferlegen. Hat der Verstoß einen Arbeitsunfall mit schwerer Gesundheitsschädigung verursacht, beträgt die Geldbuße mindestens 20 000 Euro, bei einem tödlichen Arbeitsunfall mindestens 33 000 Euro (§ 19 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 125/2006 Slg.).