Wiederholungsschulung - Landmaschinen
Der Nachweis für die Bedienung von Landmaschinen muss gültig gehalten werden. Dafür gibt es zwei Pflichten, und es lohnt sich, sie nicht zu verwechseln.
Die wiederholte Unterweisung erfolgt nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. mindestens einmal in drei Jahren. Wir gehen darin die Änderungen der Vorschriften seit der letzten Schulung durch und die Fehler, die wir in der Praxis am häufigsten sehen. Das sind das Reinigen des Erntewerks bei laufendem Motor, das Queren der Falllinie am Hang, das Fahren auf der Straße ohne Kennzeichnung und Beleuchtung und ein fehlender Feuerlöscher während der Ernte. Dieser Kurs deckt genau diese Pflicht ab.
Die aktualisierende Fachvorbereitung ist eine eigene Sache und erfolgt nach § 16 Abs. 8 desselben Gesetzes alle fünf Jahre. Wir führen sie ebenfalls durch, melden Sie sich einfach und wir vereinbaren einen Termin.
Es lohnt sich, den Schulungstermin außerhalb der Saison zu vereinbaren. Schreiben Sie uns, welche Maschinen der Bediener benutzt, und wir passen den Inhalt daran an.
Die Unterweisung ist nicht nur nach Ablauf der Frist fällig. Das Gesetz verlangt sie auch, wenn ein Mitarbeiter an einen anderen Arbeitsplatz oder auf eine andere Tätigkeit versetzt wird oder wenn ein neues Arbeitsverfahren oder ein neues Arbeitsmittel eingeführt wird (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg.). Eine neue Maschine anderen Typs ist deshalb ein Grund für eine Schulung, auch wenn seit der letzten noch keine drei Jahre vergangen sind.
Die Unterweisung muss nachweisbar sein, und der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob der Mitarbeiter die Vorschriften und Arbeitsverfahren verstanden hat (§ 7 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg.). Ohne schriftliches Protokoll mit Datum, Inhalt und Unterschriften lässt sich das bei einer Kontrolle nur schwer belegen.
Hat der Bediener den Nachweis noch nicht, beginnen Sie mit dem Grundkurs.