Wiederholungsschulung - mobile Hubarbeitsbühnen
Der Nachweis für die Bedienung einer Hubarbeitsbühne gilt nicht unbegrenzt. Die Unterweisung wird nach § 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 147/2013 Slg. einmal in 12 Monaten wiederholt.
In der Wiederholungsschulung gehen wir die Änderungen der Vorschriften seit der letzten Unterweisung durch, die Erkenntnisse aus Unfällen und Zwischenfällen bei der Arbeit mit Bühnen und jene Punkte, die in der Praxis am häufigsten Probleme bereiten. Das sind die Abstützung auf unebenem Gelände, die Arbeit in der Nähe elektrischer Leitungen und die Rettung des Bedieners aus dem Korb. Wir wiederholen auch die Kontrolle der Bühne vor Arbeitsbeginn.
Den neuen schriftlichen Nachweis über die Überprüfung der Fachkenntnisse stellt der Prüftechniker nach § 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg. aus.
Ein Mitarbeiter, der die wiederholte Unterweisung nicht fristgerecht absolviert hat, darf die Bühne nicht bedienen. Achten Sie daher auf den Termin, oder schreiben Sie uns und wir erinnern Sie daran.
Die Unterweisung ist nicht nur nach Ablauf der Frist fällig. Das Gesetz verlangt sie auch, wenn ein Mitarbeiter an einen anderen Arbeitsplatz oder auf eine andere Tätigkeit versetzt wird oder wenn ein neues Arbeitsverfahren oder ein neues Arbeitsmittel eingeführt wird (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg.). Eine Bühne anderer Bauart, zum Beispiel eine Gelenkbühne statt einer Scherenbühne, ist deshalb ein Grund für eine Schulung, auch wenn seit der letzten noch kein Jahr vergangen ist.
Die Unterweisung muss nachweisbar sein, und der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob der Mitarbeiter die Vorschriften und Arbeitsverfahren verstanden hat (§ 7 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg.). Ohne schriftliches Protokoll mit Datum, Inhalt und Unterschriften lässt sich das bei einer Kontrolle nur schwer belegen.
Hat der Bediener den Nachweis noch nicht, beginnen Sie mit dem Kurs Grundschulung, mobile Hubarbeitsbühnen.