Grundschulung - Krane / Hebezeuge
Ein Hebezeug darf nur ein Mitarbeiter bedienen, der Erziehung und Ausbildung durchlaufen hat und einen Nachweis für die Bedienung besitzt. Das ergibt sich aus § 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg.
Den Nachweis für die Bedienung eines Hebezeugs stellen wir nach § 16 Abs. 1 Buchst. c) des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. nach einem schriftlichen Test aus.
Der Umfang des Kurses richtet sich nach der Komplexität des Geräts. Wir behandeln die Bauart und die Steuerung des jeweiligen Typs, das Lastdiagramm und die zulässige Belastung, die Sicherheitseinrichtungen und ihre Kontrolle vor Arbeitsbeginn, die Regeln der Lastbewegung und die verbotenen Manipulationen, die Verständigung mit dem Anschläger und das Vorgehen bei einer Störung.
Mobil- und Turmkrane mit Ausleger sind eine eigene Kategorie. Bei ihnen braucht der Bediener nach § 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg. einen Berechtigungsschein, den das Arbeitsinspektorat ausstellt.
Anmelden kann sich eine Person ab 18 Jahren mit abgeschlossener Schulpflicht.
Die Unterweisung wird nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. mindestens einmal in drei Jahren wiederholt. Dafür gibt es den Kurs Wiederholungsschulung, Krane und Hebezeuge.
Wir schulen nach slowakischen Vorschriften, die auf der Richtlinie 2009/104/EG über die Benutzung von Arbeitsmitteln beruhen und in der gesamten Europäischen Union gilt. Nach unserer Erfahrung wird der Nachweis in den übrigen Mitgliedstaaten üblicherweise anerkannt.
Wenn bei Ihnen auch ein Bediener eines hydraulischen Ladekrans oder ein Anschläger arbeitet, sehen Sie sich die Kurse Hydraulischer Ladekran und Anschläger von Lasten an.
Grundschulung - Krane / Hebezeuge
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