Wiederholungsschulung - hydraulischer Ladekran
Der Nachweis für die Bedienung eines hydraulischen Ladekrans muss gültig gehalten werden. Die wiederholte Unterweisung erfolgt nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. mindestens einmal in drei Jahren.
Wir gehen die Änderungen der Vorschriften seit der letzten Schulung durch und die Fehler, die wir bei Ladekranen in der Praxis am häufigsten sehen. Das sind nicht ausgefahrene oder schlecht unterbaute Stützen, das Überschreiten der Tragfähigkeit bei großer Ausladung, das Arbeiten unter elektrischen Leitungen und eine schlecht gesicherte Last auf der Ladefläche.
Ist der Fahrer inzwischen auf ein anderes Fahrzeug oder einen anderen Kran gewechselt, sagen Sie es uns vorab und wir passen die Schulung daran an.
Die Unterweisung ist nicht nur nach Ablauf der Frist fällig. Das Gesetz verlangt sie auch, wenn ein Mitarbeiter an einen anderen Arbeitsplatz oder auf eine andere Tätigkeit versetzt wird oder wenn ein neues Arbeitsverfahren oder ein neues Arbeitsmittel eingeführt wird (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg.). Ein neuer Ladekran oder ein anderes Fahrzeug ist deshalb ein Grund für eine Schulung, auch wenn seit der letzten noch keine drei Jahre vergangen sind.
Die Unterweisung muss nachweisbar sein, und der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob der Mitarbeiter die Vorschriften und Arbeitsverfahren verstanden hat (§ 7 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg.). Ohne schriftliches Protokoll mit Datum, Inhalt und Unterschriften lässt sich das bei einer Kontrolle nur schwer belegen.
Hat der Fahrer den Nachweis noch nicht, beginnen Sie mit dem Kurs Grundschulung, hydraulischer Ladekran.