Wiederholungsschulung - Gabelstapler
Der Berechtigungsschein für die Bedienung eines Motorstaplers muss gültig gehalten werden. Dafür gibt es zwei Pflichten, und es lohnt sich, sie nicht zu verwechseln.
Die wiederholte Unterweisung erfolgt nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. mindestens einmal in drei Jahren. Wir gehen darin die Änderungen der Vorschriften seit der letzten Schulung durch und die Fehler, die wir in der Praxis am häufigsten sehen. Das sind das Fahren mit angehobener Last, das Überschreiten des Lastdiagramms und ausgelassene Kontrollen vor der Schicht. Dieser Kurs deckt genau diese Pflicht ab.
Die aktualisierende Fachvorbereitung ist eine eigene Sache und erfolgt nach § 16 Abs. 8 desselben Gesetzes alle fünf Jahre. Wir führen sie ebenfalls durch, melden Sie sich einfach und wir vereinbaren einen Termin.
Sie sind nicht sicher, was ansteht? Schicken Sie uns das Datum aus dem Berechtigungsschein und wir sagen es Ihnen.
Die Unterweisung ist nicht nur nach Ablauf der Frist fällig. Das Gesetz verlangt sie auch, wenn ein Mitarbeiter an einen anderen Arbeitsplatz oder auf eine andere Tätigkeit versetzt wird oder wenn ein neues Arbeitsverfahren oder ein neues Arbeitsmittel eingeführt wird (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg.). Ein Stapler anderer Bauart, zum Beispiel ein Seitenstapler oder Schubmaststapler statt eines Gegengewichtstaplers, ist deshalb ein Grund für eine Schulung, auch wenn seit der letzten noch keine drei Jahre vergangen sind.
Die Unterweisung muss nachweisbar sein, und der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob der Mitarbeiter die Vorschriften und Arbeitsverfahren verstanden hat (§ 7 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg.). Ohne schriftliches Protokoll mit Datum, Inhalt und Unterschriften lässt sich das bei einer Kontrolle nur schwer belegen.
Hat der Bediener den Berechtigungsschein noch nicht, beginnen Sie mit dem Grundkurs für Gabelstapler.