Wiederholungsschulung - Gerüstbauer
Der Berechtigungsschein des Gerüstbauers muss gültig gehalten werden. Dafür gibt es zwei Pflichten, und es lohnt sich, sie nicht zu verwechseln.
Die wiederholte Unterweisung erfolgt nach § 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 147/2013 Slg. einmal in 12 Monaten. Wir gehen darin die Änderungen der Vorschriften seit der letzten Schulung durch, die Erkenntnisse aus Unfällen bei der Gerüstmontage und die Fehler, die wir in der Praxis am häufigsten sehen. Das sind fehlende Verankerung, nicht tragfähiger oder unebener Untergrund, während der Montage ausgelassene Geländer und ein ohne Protokoll zur Nutzung übergebenes Gerüst. Dieser Kurs deckt genau diese Pflicht ab.
Die aktualisierende Fachvorbereitung ist eine eigene Sache und erfolgt nach § 16 Abs. 8 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. alle fünf Jahre. Wir führen sie ebenfalls durch, melden Sie sich einfach und wir vereinbaren einen Termin.
Sie sind nicht sicher, was ansteht? Schicken Sie uns das Datum aus dem Berechtigungsschein und wir sagen es Ihnen.
Die Unterweisung ist nicht nur nach Ablauf der Frist fällig. Das Gesetz verlangt sie auch, wenn ein Mitarbeiter an einen anderen Arbeitsplatz oder auf eine andere Tätigkeit versetzt wird oder wenn ein neues Arbeitsverfahren oder ein neues Arbeitsmittel eingeführt wird (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg.). Ein neues Gerüstsystem ist deshalb ein Grund für eine Schulung, auch wenn seit der letzten noch kein Jahr vergangen ist.
Die Unterweisung muss nachweisbar sein, und der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob der Mitarbeiter die Vorschriften und Arbeitsverfahren verstanden hat (§ 7 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg.). Ohne schriftliches Protokoll mit Datum, Inhalt und Unterschriften lässt sich das bei einer Kontrolle nur schwer belegen.
Hat der Gerüstbauer den Berechtigungsschein noch nicht, beginnen Sie mit dem Kurs Grundschulung, Gerüstbauer.