Sicherheitskoordinator auf der Baustelle: wann er nötig ist

Beim Bauen werden am häufigsten drei Rollen verwechselt: die Sicherheitsfachkraft des Auftragnehmers, der Koordinator für die Planung und der Koordinator für die Sicherheit. Die Regeln stehen in einer kurzen Vorschrift, in der Verordnung der Regierung der Slowakischen Republik Nr. 396/2006 Slg. über Mindestanforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen.

Die Grenze ist die Zahl der Auftragnehmer, nicht die Größe des Bauvorhabens

Der Bauherr bestellt für jede Baustelle, auf der mehr als ein Arbeitgeber oder mehr als eine selbständig tätige Person Arbeiten ausführen wird, einen Koordinator für die Planung und einen Koordinator für die Sicherheit (§ 3 Abs. 1 der Regierungsverordnung Nr. 396/2006 Slg.). Eine Bedingung zu Budget, Fläche oder Bauzeit gibt es dort nicht. Es genügt, dass zwei Firmen auf der Baustelle arbeiten.

Bauherr ist dabei die natürliche oder juristische Person, auf deren Veranlassung das Bauvorhaben durchgeführt wird (§ 2 Abs. 2). Auch ein Einfamilienhaus, bei dem Maurer und Elektriker zwei eigenständige Firmen sind, erfüllt diese Bedingung.

Der Sicherheitsplan entsteht vor der Einrichtung der Baustelle

Der Bauherr stellt sicher, dass vor der Einrichtung der Baustelle ein Plan für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit erstellt wird (§ 3 Abs. 2). Der Plan wird vom Koordinator für die Planung erstellt und legt die Regeln für die Ausführung der Arbeiten auf der Baustelle fest, einschließlich besonderer Maßnahmen für Arbeiten mit besonderer Gefahr (§ 5 Abs. 2).

Die Liste der Arbeiten mit besonderer Gefahr steht in Anlage 2 der Verordnung. Dazu gehören etwa Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer der Gefahr eines Absturzes aus der Höhe oder des Verschüttetwerdens ausgesetzt sind.

Meldung an das Arbeitsinspektorat

Vor Beginn der Arbeiten legt der Bauherr dem zuständigen Arbeitsinspektorat eine Meldung nach Anlage 1 vor, wenn die geplante Dauer der Arbeiten auf der Baustelle mehr als 30 Arbeitstage beträgt und dort gleichzeitig mehr als 20 natürliche Personen arbeiten werden, oder wenn der Umfang der geplanten Arbeiten 500 Personentage übersteigt (§ 3 Abs. 3).

Dieselbe Meldung muss vor Beginn der Arbeiten sichtbar auf der Baustelle angebracht und bei Änderungen aktualisiert werden (§ 3 Abs. 4). Das ist eines der ersten Dinge, nach denen ein Inspektor auf der Baustelle sucht.

Wer Koordinator für die Sicherheit sein darf

Koordinator für die Sicherheit kann eine natürliche Person sein, die zur Tätigkeit als Bauleiter berechtigt ist, eine natürliche Person, die zur Bauaufsicht berechtigt ist, oder eine Sicherheitsfachkraft (§ 6 Abs. 1).

Es gibt dabei eine harte Einschränkung. Eine zur Tätigkeit als Bauleiter berechtigte Person darf nicht Koordinator für die Sicherheit auf einer Baustelle sein, auf der sie als Bauleiter tätig ist. Das eigene Bauvorhaben kann sie sich also nicht selbst koordinieren.

Die Bestellung eines Koordinators überträgt keine Verantwortung

Bestellt der Bauherr einen oder mehrere Koordinatoren mit den Aufgaben nach § 5 und § 6, befreit ihn das nicht von der Verantwortung (§ 3 Abs. 5). Es ist dieselbe Logik wie beim Arbeitsschutz. Die Fachkraft macht die Arbeit, die Verantwortung bleibt bei dem, auf dessen Veranlassung gebaut wird.

Was vor Baubeginn zu prüfen ist

Ob ein Koordinator für die Planung und ein Koordinator für die Sicherheit bestellt sind, ob ein Sicherheitsplan schon vor der Einrichtung der Baustelle vorliegt, ob die Meldung gesendet und ausgehängt wurde, sofern das Bauvorhaben die genannten Grenzen überschreitet, und ob der Koordinator für die Sicherheit nicht zugleich Bauleiter desselben Bauvorhabens ist.

Wenn Sie das erledigt haben wollen

Die Sicherheitskoordination auf der Baustelle und die Erstellung des Sicherheitsplans übernehmen wir für Bauherren und für Generalunternehmer. Sehen Sie sich die Leistung Sicherheitskoordination auf der Baustelle an oder schreiben Sie uns.