Feuerlöscher: welche Prüffristen gelten

Seit dem 1. Januar 2023 gilt die Verordnung des Innenministeriums der Slowakischen Republik Nr. 347/2022 Slg. über die Eigenschaften und die Bedingungen des Betriebs, der Kennzeichnung und der regelmäßigen Kontrolle von Feuerlöschern. Sie hat die Fristen geändert, an die sich Betriebe jahrelang gewöhnt hatten, und zugleich den Herstellerangaben mehr Gewicht gegeben.

Periodische Kontrolle: Grundfrist sind 24 Monate

Die periodische Kontrolle eines installierten tragbaren Feuerlöschers wird mindestens alle 24 Monate durchgeführt (§ 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 347/2022 Slg.). Dieselbe Frist gilt für den fahrbaren Feuerlöscher (§ 9 Abs. 5).

Die Ausnahme ist der fahrbare CO2-Feuerlöscher. Dieser wird mindestens alle 12 Monate kontrolliert.

Der Hersteller kann eine kürzere Frist festlegen

Für beide Fristen gilt dieselbe Bedingung. Sie gelten dann, wenn in der Begleitdokumentation oder in der Gebrauchsanweisung mit Blick auf den Einfluss der Umgebung, in der der Löscher installiert ist, keine kürzere Frist festgelegt ist.

Praktisch heißt das: 24 Monate sind keine automatische Antwort. Steht der Löscher in einer staubigen Halle, im Freien, in der Kälte oder in feuchter Umgebung, gehört ein Blick in die Anleitung dazu. Mehrere Hersteller nennen dort 12 Monate. Deshalb bleiben die meisten Betriebe beim Jahresrhythmus, und bei einer Kontrolle ist das die sicherere Wahl.

Kontrolle vor der Installation

Ein Löscher muss vor der Installation nicht kontrolliert werden, wenn seit dem Herstellungsjahr oder seit dem Datum der letzten Kontrolle weniger als 24 Monate vergangen sind, beim fahrbaren CO2-Löscher weniger als 12 Monate (§ 9 Abs. 3). Ist er älter, muss die Kontrolle spätestens vor der Installation durchgeführt werden.

Das betrifft auch Löscher, die Sie auf Vorrat gekauft haben und die ein Jahr im Lager standen.

Wer die Kontrolle durchführt und was danach bleibt

Die Kontrolle führt eine natürliche Person mit besonderer Berechtigung durch. Über die Kontrolle und ihr Ergebnis stellt sie eine Bescheinigung aus und bringt an der Außenseite des Druckbehälters ein Kontrollschild an (§ 9 Abs. 6). Das Schild darf die Sichtbarkeit der Angaben am Druckbehälter und der beschreibenden Kennzeichnung des Löschers nicht beeinträchtigen.

Bei der Abnahme der Kontrolle achten Sie auf zwei Dinge: ob die Bescheinigung in der Brandschutzdokumentation abgelegt ist und ob das Datum auf dem Schild mit der Bescheinigung übereinstimmt.

Die Druckprüfung ist etwas anderes

Die Druckprüfung des Druckbehälters ist nicht dasselbe wie die periodische Kontrolle. Sie erfolgt nach den Vorschriften über vorbehaltene technische Anlagen, also nach der Verordnung Nr. 508/2009 Slg., in der Praxis im Fünfjahresrhythmus. Ein Löscher, der die periodische Kontrolle bestanden hat, hat damit nicht automatisch auch die Druckprüfung erledigt.

Wo es bei der Prüfung meistens hakt

Drei Dinge wiederholen sich. Der Griff eines tragbaren Feuerlöschers darf höchstens 1,5 m über dem Boden liegen (§ 6 Abs. 9), der Standort muss sichtbar und dauerhaft zugänglich sein (§ 6 Abs. 6) und der Zugangsweg zum Standort eines fahrbaren Feuerlöschers muss dauerhaft frei bleiben (§ 6 Abs. 7). Ein mit Paletten zugestellter Standort ist bei der vorbeugenden Brandschutzbegehung der häufigste Befund überhaupt.

Wenn Sie das erledigt haben wollen

Kontrollen von Feuerlöschern und Hydranten führen wir zusammen mit der Brandschutzdokumentation und den vorbeugenden Brandschutzbegehungen durch. Sehen Sie sich die Leistung Kontrolle von Brandschutzeinrichtungen an oder schreiben Sie uns.