Grundschulung - Elektrotechniker §21
Der Elektrotechniker nach § 21 ist die Grundstufe der Fachbefähigung in der Elektrotechnik. Er arbeitet an elektrischen Anlagen nach Anweisung, nicht selbständig. Für selbständige Tätigkeit ist die Stufe § 22 nötig, für die Leitung einer Tätigkeit oder eines Betriebs die Stufe § 23.
Die Stufen und die Anforderungen an Ausbildung und Berufspraxis regelt die Verordnung Nr. 508/2009 Slg. Die Bescheinigung wird nach Spannung und Objektklasse ausgestellt, teilen Sie uns daher bei der Anmeldung mit, an welchen Anlagen der Mitarbeiter arbeiten wird.
Wir behandeln die Wirkungen des elektrischen Stroms auf den menschlichen Organismus und die Erste Hilfe beim Stromunfall, den Schutz gegen Berührung und gegen Kurzschluss, Netzsysteme und Objektklassen, das sichere Abschalten, Sichern und Feststellen der Spannungsfreiheit, das Arbeiten unter Spannung und in deren Nähe, elektrische Geräte und Werkzeuge, die Dokumentation und die Pflichten des Bedieners bei einer Störung.
Der Kurs endet mit einem schriftlichen Test. Danach stellen wir die Bescheinigung für die Ausübung einer Tätigkeit an elektrischen Anlagen nach § 16 Abs. 1 Buchst. a) des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. aus.
Die Bescheinigung muss gültig gehalten werden. Die aktualisierende Fachvorbereitung erfolgt nach § 16 Abs. 8 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. alle fünf Jahre, die wiederholte Unterweisung nach § 7 Abs. 5 mindestens einmal in drei Jahren. Dafür gibt es die Wiederholungsschulung für Elektrotechniker.
Wer auch Revisionen und Kontrollen von Elektrogeräten oder Handwerkzeugen durchführt, findet sie unter unseren Dienstleistungen.
Grundschulung - Elektrotechniker §21
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